Bauen - Antrag auf Baugenehmigung / auf Genehmigungsfreistellung
Leistungsbeschreibung
Wenn Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen oder deren Nutzung geändert wird, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig. Ausgenommen davon sind kleinere Bauvorhaben, für die bestimmte Voraussetzungen gelten.
Die Thüringer Bauordnung unterscheidet damit bei Neubau, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen vier unterschiedliche Situationen:
1. Vorhaben, für die ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und eine Baugenehmigung erteilt werden muss. Das Baugenehmigungsverfahren ist in § 63 der Thüringer Bauordnung geregelt. Es wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
2. Vorhaben, für die eine Baugenehmigung nötig ist, die voraussichtlich in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt werden kann.
Kleinere Vorhaben (wie Ein- und Zweifamilienhäuser und andere vergleichbare Gebäude) können in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Welche Vorhaben dies betrifft, regelt § 62 der Thüringer Bauordnung. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist weniger aufwändig. Über den Bauantrag wird innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen entschieden.
3. Vorhaben, für die voraussichtlich keine Baugenehmigung benötigt wird, die jedoch angezeigt werden müssen. Nach § 61 der Thüringer Bauordnung bedarf die Errichtung ausgewählter kleinerer Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keiner Baugenehmigung, wenn den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprochen wird und die Erschließung gesichert ist. Vorhaben dieser Art sind der Gemeinde zur Prüfung vorzulegen. Die Prüfung erfolgt in einem Genehmigungsfreistellungsverfahren.
4. Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen und nicht angezeigt werden müssen. In § 60 der Thüringer Bauordnung ist festgelegt, welche Vorhaben an baulichen Anlagen verfahrensfrei sind. Solche Vorhaben müssen weder der Gemeinde noch der unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Verfahrensablauf
Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde an und beteiligt die betroffenen Fachbehörden, Körperschaften oder anderen Stellen.
Werden öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt, werden Eigentümer benachbarter Grundstücke gehört.
An wen muss ich mich wenden?
an die unteren Bauaufsichtsbehörden
Voraussetzungen
Vorlage vollständiger Antragsunterlagen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Neben dem Antragsformular sind alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen:
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Lageplan
- Auszug Liegenschaftskarte
- bautechnische Nachweise
- Stellplatznachweis
- statistischer Erhebungsbogen
- ggf. Antrag auf Abweichung oder Befreiung
Welche Gebühren fallen an?
abhängig vom anrechenbaren Bauwert entsprechend des Verwaltungskostenverzeichnisses der Baugebührenverordnung
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wurde oder die Bauausführung länger als 2 Jahre unterbrochen wurde.
Bearbeitungsdauer
Eine Entscheidungsfrist gibt es nur im Vereinfachten Verfahren. Dort beträgt sie 3 Monate nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, kann aber aus wichtigem Grund um bis zu 2 Monate verlängert werden.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch, Klage
Anträge / Formulare
Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Die Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.
Es ist geplant, im Zusammenhang mit der elektronischen Antragstellung künftig Formularanwendungen auf der Landesplattform bereitzustellen. (werden im Rahmen eines Pilotprojektes aktuell erarbeitet).
Was sollte ich noch wissen?
Bauvoranfrage
Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann eine Bauvoranfrage bei der Bauverwaltung für eine verbindliche Vorentscheidung zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens gestellt werden. Der daraus folgende Vorbescheid bindet die Bauverwaltung für einen Zeitraum von drei Jahren.
Baubeginnsanzeige
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Nutzungsaufnahme
Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung ist mindestens 2 Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Ein Service des Landes Thüringen