Die Kommunalwahl findet nach den Regelungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) statt.
Die gesetzlichen Grundlagen werden für die Wahlen
- des Stadtrates,
- des Oberbürgermeisters,
- der Ortsteilbürgermeister und
- des Kreistages
angewendet. Für die Wahl des Kreistages ist die Stadt Gotha als Gemeindebehörde nur hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der Wahlhandlung zuständig. Im Übrigen obliegt die Zuständigkeit hierfür beim Landkreis Gotha und dem Wahlleiter des Landkreises Gotha.
Im Jahr 2015 wurde das Thüringer Kommunalwahlgesetz geändert. Die wesentliche Änderung ist, dass nunmehr alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt haben, i. d. R. ihren Hauptwohnsitz haben, wahlberechtigt sind.
Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft ebenfalls Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sofern sie die weiteren Voraussetzungen des § 1 Absatzes 1 ThürKWG erfüllen.
Wählbar bei den Kommunalwahlen sind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sowie Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, soweit die weiteren Voraussetzungen, die das Kommunalwahlgesetz an die Bewerber stellt, vorliegen. Weitere Voraussetzungen sind insbesondere das Alter und der Wohnsitz.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland:
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik , Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn sowie Republik Zypern.
Es besteht für Wahlberechtigte der Stadt Gotha auch die Möglichkeit für die Wahl der Stadtratsmitglieder, die Wahl der Ortsteilbürgermeister und die Wahl der Kreistagsmitglieder einen Wahlscheinantrag online (zurzeit noch nicht möglich) zu beantragen, um auf dem Wege der Briefwahl zu wählen.
Für die Wahl der Ortsteilratsmitglieder ist die besteht diese Möglichkeit nicht. Die Regelungen des § 16 a der Hauptsatzung der Stadt Gotha sehen für die Wahl der weiteren Mitglieder des Orteilrates die Briefwahl nicht vor.
Bei Fragen zu den Wahlen können Sie sich an das Wahlbüro oder den Wahlleiter der Stadt Gotha (Tel. 03621/222-240 oder 222-343 bzw. per E-Mail) wenden.