Jagd - Wildschäden Ersatz - Anspruch anmelden

Leistungsbeschreibung

Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursachte Schäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Es ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an getrenntem, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eingetreten ist.

Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen.

Wird ein Grundstück beschädigt, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder angegliedert ist, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Bei Eigenjagdbezirken gelten die Bestimmungen entsprechend.
 
Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane geschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer üblichen Art der Bewirtschaftung der Fläche durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

Wildschäden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen, Forstkulturen mit anderen als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen werden nicht ersetzt, wenn die Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter normalen Voraussetzungen zur Abwendung des Schadens ausreichen.

Als übliche Schutzvorrichtungen zur Abwendung von Wildschäden gelten Wildzäune, die zur Fernhaltung von

  • Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m,
  • Reh- und Schwarzwild eine Mindesthöhe von 1,50 m,
  • Muffelwild eine Mindesthöhe von 2,50 m und
  • Wildkaninchen eine Mindesthöhe von 1,30 m über der Bodenoberfläche,  ein Drahtgeflechtzaun mit max.40 mm Maschenweite haben und  mindestens 0,20 m tief in die Erde eingegraben sind.

Zudem sind die Schutzvorrichtungen laufend zu kontrollieren und wilddicht zu halten.

Jagdschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung an Grundstücken entstanden sind.

Verfahrensablauf

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschäden ist bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde schriftlich anzumelden.

Nach rechtzeitiger Anmeldung wird die Gemeinde unverzüglich einen Termin an Ort und Stelle anberaumen, in dem der behauptete Schaden zu ermitteln ist und auf eine gütliche Einigung hinwirken. Zu dem Termin wird auch der Jagdpächter geladen, sofern dieser den Wildschaden ganz oder teilweise zu erstatten hat.

Kommt eine gütliche Einigung zustande, wird eine Niederschrift über den zu ersetzenden Schaden sowie über die Verfahrenskosten aufgenommen.

Kommt keine gütliche Einigung zwischen der ersatzberechtigten und der ersatzpflichtigen Seite zustande, wird in einem Folgetermin von der Gemeinde ein Schadensschätzer geladen. Kommt auch beim zweiten Termin vor Ort unter Beteiligung des Wildschadensschätzers keine Einigung zu Stande, wird dieser durch die Gemeinde mit der Feststellung des Schadens beauftragt. Aufgrund des Schadensgutachtens wird die Gemeinde die Höhe des Schadens in einem Bescheid festsetzen.

An wen muss ich mich wenden?

An die für das beschädigte Grundstück zuständige Gemeinde.

Voraussetzungen

Ersatzberechtigt sind Eigentümer oder Nutznießer von Grundstücken. Die Grundstücke dürfen nicht in einem befriedeten Bezirk liegen.Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursachte Schäden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anmeldung von Schäden an Grundstücken erfolgt schriftlich. Ein Formular wird hierfür bereitgestellt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Kosten durch die verfahrensführende Verwaltung an.

Sofern sich nach dem ersten Ortstermin die ersatzberechtigte und die ersatzpflichtige Seite nicht gütlich einigen konnten, fallen zusätzlich Kosten für die Schadensschätzung an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche anmeldet, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte.

Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai (Winterschäden) oder 1. Oktober (Sommerschäden), bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann aufgrund von Terminsetzungen und Ladungsfristen variieren.

Rechtsbehelf

Die Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt mit Bescheid der verfahrensführenden Verwaltung, sofern sich nach dem ersten anberaumten Ortstermin die ersatzberechtigte und die ersatzpflichtige Seite nicht gütlich einigen konnten.

Gegen den Bescheid können die Beteiligten binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung bei dem Amtsgericht Klage erheben. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Verfahren befasste Gemeinde Ihren Sitz hat, § 48 a Thüringer Jagdgesetz in der jeweils aktuell geltenden Fassung.

Unterstützende Institutionen

Die zuständige untere Jagdbehörde unterstützt die verfahrensführende Verwaltung aufgrund von Amtshilfeersuchen bei der Ermittlung des Jagdrechtsinhabenden des Grundstücks, auf dem der Schaden entstanden sein soll. Zudem bestellt die untere Jagdbehörde die Schadensschätzer und bestimmt einen Forstsachverständigen für die Schätzung von Schäden im Wald.

Ein Service des Landes Thüringen