Hundesteuer

Leistungsbeschreibung

Steuergegenstand/Steuerschuldner
Der Besteuerung unterliegen alle über drei Monate alten Hunde in der Stadt Gotha.
Wird ein Hund veräußert, abgeschafft bzw. verstirbt der Hund, ist er bei der Stadtverwaltung Gotha abzumelden. Dies gilt auch bei Wegzug des Hundehalters.
Der Hundehalter ist verpflichtet, diesen bei der Stadtverwaltung Gotha innerhalb von 2 Wochen an- bzw. abzumelden.

Fälligkeit der Steuer
Die Hundesteuer ist zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen (15.2., 15.5., 15.8., 15.11.) zu entrichten. Auf Antrag kann der Steuerschuldner die Hundesteuer in einem Jahresbetrag zum 1.7. entrichten. Der Antrag muss bis zum 30.9. des vorhergehenden Jahres gestellt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Anmeldung: Nachweis zum Haltungsbeginn (Kauf- oder Schenkungsvertrag, etc.)
Abmeldung: Nachweis zum Haltungsende (tierärztliche Bescheinigung, Kaufvertrag, etc.)

Welche Gebühren fallen an?

Steuer- bzw. Gebührensatz/Berechnungsgrundlage
für den ersten Hund: 72,00 Euro
für den zweiten Hund: 85,00 Euro
für jeden weiteren Hund: 95,00 Euro
für jeden gefährlichen Hund: 400,00 Euro
für jede Hundesteuerersatzmarke: 10,00 Euro

Welche Fristen muss ich beachten?

Gegen Hundesteuerbescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Anträge auf Stundung, Erlass oder Aussetzung der Vollziehung sind grundsätzlich vor der ersten Fälligkeit zu stellen.

Was sollte ich noch wissen?

Hinweise
Mit dem Steuerbescheid erhält jeder Hund eine Hundesteuermarke. Diese ist am Halsband des Hundes zu befestigen. Bei Verlust der Hundemarke wird eine Ersatzmarke erteilt. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke zurückzugeben.

Ausführliche Erklärungen zur ordnungsbehördlichen An- bzw. Abmeldung nach dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) finden Sie unter: