Wichtige Informationen zur Grundsteuer ab 2025

Bisher wurde die Grundsteuer anhand von Einheitswerten berechnet. Diese Werte stammten für Thüringen aus dem Jahr 1935. Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks wurde durch diese Werte nicht widergespiegelt und gleichartige Grundstücke dadurch unterschiedlich behandelt.

Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht 2018 die bisherige Rechtslage der Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert für verfassungswidrig erklärt. Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz aus 2019 wurde eine gesetzliche Neureglung geschaffen. Auf dieser Grundlage ergab sich eine Anpassung des Hebesatzes für die Grundsteuer ab 01.01.2025. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat die neuen Hebesätze mit Beschluss B 035/24 am 28.11.2024 beschlossen.

Insgesamt bleiben die Einnahmen der Stadt Gotha aus der Grundsteuer gleich. Für die einzelnen Steuerpflichtigen wird es jedoch Veränderungen der Grundsteuerhöhe geben.

Die Grundsteuer ist für die Städte und Gemeinden sehr wichtig, um bspw. Kindergärten und Schulen zu unterhalten, Straßen zu sanieren oder Vereine zu unterstützen.

Im Folgenden werden wichtige Fragen zur Grundsteuerreform beantwortet.

Im Mittelpunkt der Grundsteuer steht der Grundbesitz, einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Persönliche Verhältnisse des Eigentümers werden nicht berücksichtigt. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümern.

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten kommunalen Steuern und ist eine der größten Einnahmequellen der Kommunen. Sie fließt zum Beispiel in die Finanzierung der Infrastruktur, in den Bau von Straßen, Radwegen, Sportanlagen, Kindergärten und Schulen.

Grundsteuer A:
Das „A“ steht für „agrarisch“ und gilt für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke.

Grundsteuer B:
Das „B“ steht für „baulich“ und wird bei bebauten und unbebauten gewerblichen und privaten Grundstücken angewendet.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit den bisher geregelten Einheitswerten gegen das Grundgesetz verstößt. Die bisherige Bewertung beruhte auf Grundstückswerten von 1964 (alte Bundesländer) und 1935 (neue Bundesländer) und spiegelte damit die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks nicht wider. Das bedeutet, dass es zu steuerlichen Ungleichbehandlungen kam, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Grundgesetz für die Zukunft nicht mehr vereinbar sind.

Der Gesetzgeber hat daher im § 266 Abs. 4 Satz 1 Bewertungsgesetz geregelt, dass die Einheitswerte, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Der neue Wert eines Grundstücks ergibt sich unter anderem aus Faktoren wie der Lage und Größe eines Grundstücks, dem Bodenrichtwert, der Art der Bebauung, dem Alter des Gebäudes oder auch der Wohnfläche.

Die Reform ist bundeseinheitlich geregelt. Der Gesetzgeber hat aber für die Bundesländer eine Möglichkeit geschaffen, landesspezifische Regelungen zusätzlich festzulegen. Jedes Bundesland hat sich daher eigenverantwortlich dem Bundesmodell angeschlossen oder eigene vom Bundesmodell abweichende landesgesetzliche Regelungen bestimmt.

Der Freistaat Thüringen hat entschieden, das Bundesmodell umzusetzen und keine davon abweichende landesgesetzliche Regelung zu treffen. Somit ist die Umsetzung der Grundsteuerreform im Freistaat Thüringen zum Beispiel nicht mit der im Freistaat Sachsen oder Bayern vergleichbar.

Für die Ermittlung der Grundsteuer sind - wie bisher auch - drei Schritte erforderlich:

Grundsteuerwert

Das Finanzamt stellt auf Grundlage der abgegebenen Feststellungserklärung (Grundsteuerwerterklärung) den Grundsteuerwert für jedes bebaute oder unbebaute Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) fest. Der Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert.

Grundsteuermessbetrag

Das Finanzamt berechnet auf Grundlage des Grundsteuerwertbescheids den Grundsteuermessbetrag. Durch das Finanzamt werden dem Eigentümer der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben.

Grundsteuer

Der Stadt Gotha werden vom Finanzamt die Daten aus dem Grundsteuermessbescheid übermittelt, die der Eigentümer erklärt hat. Auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes wird die Grundsteuer berechnet und gegenüber dem Eigentümer festgesetzt. Dazu wird der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Stadt multipliziert.

Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Die Hebesatz-Satzung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 wurde durch den Stadtrat beschlossen.

Für die meisten Eigentümer hat das Finanzamt Grundsteuermessbescheide bereits erstellt und diese Information an die Kommune weitergeleitet. Für diese Eigentümer wird ein Grundsteuerbescheid erstellt und im zweiten Quartal 2025 versandt werden können.

Bitte warten Sie, bis Sie einen neuen Grundsteuerbescheid erhalten haben und prüfen Sie, ob ggf. eine neue Steuernummer erteilt wurde und die bisher erteilte Einzugsermächtigung auf dem neuen Bescheid noch ausgewiesen wird.

Nutzen Sie gern das Abbuchungsverfahren mit dem SEPA Formular. Ihnen wird dann zur jeweiligen Fälligkeit der richtige Betrag vom Konto abgebucht.

Daueraufträge bei Ihrer Bank müssen von Ihnen entsprechend geändert werden. Bitte achten Sie auch hier auf die ggf. neue Steuernummer, da Ihre Zahlung sonst nicht zugeordnet werden kann.

Für die anderen Eigentümer und bei Änderungen werden nach Vorlage der Daten vom Finanzamt die Grundsteuermessbescheide verarbeitet und danach die Grundsteuerbescheide erstellt und versendet.

Die Grundsteuer ist entsprechend der im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Fälligkeiten zu zahlen.

Die Einnahmen aus der Grundsteuer sollen in den Städten und Gemeinden im Haushaltsjahr 2025 in vergleichbarer Höhe wie im Haushaltsjahr 2024 dem Haushalt zufließen (Aufkommensneutralität). Einige Grundstückseigentümer werden eine höhere und andere eine niedrigere Grundsteuer zahlen als bisher.

Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige gegen den erhaltenen Grundsteuerbescheid Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch hat aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes nicht im Grundsteuerbescheid der Stadt Gotha inhaltlich korrekt widerspiegelt. Die Stadt ist verpflichtet Ihren Widerspruch zu prüfen und sofern dem nicht abgeholfen werden kann, diesen an die Widerspruchsbehörde zur kostenpflichtigen Entscheidung zu übergeben.

Bitte nehmen Sie sich Zeit und prüfen Sie zunächst den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Ist die Bewertung des Grundstücks oder die Berechnung des Grundsteuerwertes fehlerhaft, muss gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt ein Antrag auf Überprüfung des Grundsteuerwertes zu stellen.

Die Entscheidungen, die das Finanzamt getroffen hat, sind für die Stadt Gotha bindend. Änderungen können hier nur über das Finanzamt bewirkt werden.

Ja, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch gegen einen Grundsteuerbescheid keine aufschiebende Wirkung.

Ein Widerspruch entbindet somit nicht von der Zahlungspflicht.

Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Garagen oder Gartenlauben) werden ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als separate wirtschaftliche Einheit besteuert. Steuerpflichtig ist dann der Eigentümer des Grund und Bodens auch für die aufstehenden Gebäude. Bitte prüfen Sie Ihre Daueraufträge zur Grundsteuer. Die bei der eigenen Bank oder Sparkasse eingerichteten Daueraufträge für Gebäude auf fremden Grund und Boden sind durch die bisherigen Steuerpflichtigen zum 31. Dezember 2024 zu beenden.