Kein Anlass für Abwahlantrag gegen den Oberbürgermeister der Stadt Gotha
Der Gothaer Birger Gröning hat über die Medien einen von ihm gefertigten Abwahlantrag gegen den Oberbürgermeister präsentiert, den er an die Fraktionen des Stadtrates adressiert hat. Anlass für den Abwahlantrag sind nach den Behauptungen von Herrn Gröning angebliche Verfehlungen, die im Zusammenhang mit einer Straßenbaumaßnahme in der Nähe seines Grundstücks vorgefallen sein sollen. Weiterhin beruft er sich auf eine angeblich fehlerhafte Aussage seitens der Stadtverwaltung im Rahmen einer diesbezüglichen Petition.
Das Rechtsamt der Stadtverwaltung, das sich mit der Kommunalaufsicht des Landkreises Gotha hierzu abgestimmt hat, hat diesen Antrag geprüft und stellt fest, dass es nach § 28 Abs. 6 ThürKO zur Einleitung des Abwahlverfahrens eines Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder des Stadtrats bedarf. Ein Abwahlantrag muss – wie jedes andere Thema auch – aber nur dann auf die Tagesordnung des Stadtrats genommen werden, wenn es eine Fraktion oder ein Viertel der Ratsmitglieder schriftlich beantragt (§ 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO). Ein einzelner Bürger ist diesbezüglich nicht antragsberechtigt. Ein ordnungsgemäßer Antrag, über den der Stadtrat zu befinden hätte, liegt somit nicht vor. Dementsprechend gibt es keinen Anlass, den Abwahlantrag des Herrn Gröning auf die Tagesordnung der Stadtratssitzung zu nehmen. Ebenso besteht kein Grund, die der Stadtverwaltung vorliegenden Ausfertigungen des Antrags, die offensichtlich für die Stadtratsfraktionen bestimmt sind, an diese weiterzuleiten.